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Minderung des Reisepreises bei mangelhaften Pauschalreisen oder Kreuzfahrten

Reiserecht

Voraussetzung der Minderung ist zunächst, dass eine Pauschalreise oder eine Kreuzfahrt mangelhaft ist.

Mangelhaft ist eine Reise dann, wenn der Reiseveranstalter nicht die geschuldeten Leistungen erbringt oder die Reise mit sonstigen Fehlern behaftet ist. Geringfügige Mängel berechtigten als Unannehmlichkeiten nicht zur Minderung.

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen zusammen gebucht wurden (z.B. Hotel und Flug).

Sind die Mängel erheblich, so kommt zusätzlich eine Entschädigung wegen vertanen Urlaubs in Betracht. In der Rechtsprechung setzt dies i.d.R. eine Minderungsquote von mindestens 40-50% voraus. Es ist aber immer der jeweilige Einzelfall zu betrachten.

Wie ist bei Mängeln vorzugehen?

Liegt ein Reisemangel vor, so muss der Reisende den Mangel bei der vom Veranstalter benannten Kontaktstelle, beim Veranstalter selbst oder bei dessen örtlichem Repräsentanten angezeigt und Abhilfe verlangt haben. Hierzu kann unser Muster verwendet werden.

War die Anzeige nicht möglich, ohne dass den Reisenden hieran die Schuld trifft – beispielsweise weil niemand erreichbar war oder Abhilfe aus tatsächlichen oder zeitlichen Gründen nicht möglich war - kann trotzdem eine Minderung verlangt werden.

Gleichzeitig sollten für die behaupteten Mängel Beweise gesichert werden (Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen, Bestätigung über die Mängel durch andere Reisende mit Namen und Anschrift etc.)

Die Minderung ist die gesetzliche Folge eines Mangels: Der Reisepreis reduziert sich daher, ohne dass der Reisende dies ausdrücklich verlangt.

Unbedingt zu beachten ist, dass der Reisende die Minderung gegenüber dem Reiseveranstalter gleichwohl innerhalb von zwei Jahren (vor 01.07.2018: eines Monats) nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende - beweisbar - geltend zu machen hat. Versäumt er diese Frist, erlischt ein eventueller Anspruch ohne weiteres.

Wie hoch fällt die Reisepreisminderung aus?

Für die Berechnung der Minderung sieht das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor.

In der Praxis wird der Minderungsbetrag aber durchweg in einem prozentualen Abschlag vom pauschalen Reisepreis ausgedrückt, gleichgültig, ob von dem Mangel die Reise als solche (z.B.: mangelhafte Organisation) oder einzelne abgrenzbare Reiseleistungen (z.B.: fehlende Meersicht im Hotelzimmer) betroffen sind.

Die Höhe der Minderung richtet sich danach, wie erheblich die Beeinträchtigung war. Hierbei kommt es übrigens nicht auf das persönliche Empfinden des Reisenden, sondern auf eine objektive Bewertung an.

Zur Höhe der angemessenen Minderung bei einzelnen Mängeln existiert inzwischen eine fast unüberschaubare Fülle von Einzelfallurteilen.

Da die Prozesse wegen des Streitwerts (die Zuständigkeit der Amtsgerichte geht nur bis zu einem Streitwert bis zu 5.000,- €) i.d.R. beim Amtsgericht beginnen und im Berufungsfall beim Landgericht enden, sind der Rechtsvereinheitlichung durch höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Grenzen gesetzt.

Eine gewisse Systematisierung der Minderungssätze hat das LG Frankfurt a. M. in einer von ihm entwickelten Tabelle versucht (vgl. Frankfurter Tabelle). Diese stellt indes nur eine Empfehlung für andere Gerichte dar, der diese nur zum Teil folgen. Die dortigen Werte haben keine Bindungswirkung für die Gerichte!

Bevor wegen eines Reisemangels Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, sollte daher in jedem Fall überprüfen, wie in vergleichbaren Fällen entschieden worden ist.

Hierzu bieten in Ergänzung zur Frankfurter Tabelle die Reisemängeltabelle von AnwaltOnline und vor allem unsere umfangreiche Urteilsübersicht einen guten Überblick.

So kann der Reisende das Risiko einer vollständigen oder teilweisen Klageabweisung zwar nicht ausschließen, aber wenigstens minimieren. Denn es gilt: Wer den Prozess verliert, trägt die Verfahrenskosten!

Muss ein Reisegutschein akzeptiert werden?

Kann der Reisepreis gemindert werden, so ist die Minderung vom Reiseveranstalter auszuzahlen. Der Reisende ist nicht dazu verpflichtet, einen Reisegutschein anzunehmen.

Wenn der Reiseveranstalter einen Scheck schickt

Auch wenn Schecks mittlerweile fast ins Raritätenkabinett gehören, so kommt es dennoch immer wieder vor, dass Reisende als Reaktion auf eine geltend gemachte Minderung einen Verrechnungsscheck über einen Teilbetrag der geforderten Summe erhalten. Löst der Reisende diesen widerspruchslos ein, so gilt das Angebot des Reiseveranstalters als angenommen und es kann keine weitere Minderung mehr geltend gemacht werden.

Wenn der Reiseveranstalter gar nicht zahlen will

Verweigert der Veranstalter die Zahlung ganz oder teilweise, so kann zunächst ein Mahnbescheid über die geforderte Summe beantragt werden. Verläuft auch dies nicht erfolgreich, so bleibt nur noch die gerichtliche Klärung des Anspruchs. Ehe eine Klage eingereicht wird, sollte sich der Reisende jedoch gründlich über die Chancen und Risiken durch einen Anwalt beraten lassen.

Letzte Änderung: 13.09.2023

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Ich bin wirklich sehr zufrieden, obwohl das Ergebnis mir leider in meiner Sache nicht geholfen hat. Aber ich weiß jetzt wo ich stehe. Die Beratung ...

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Vielen Dank Frau Klein, genau die Antwort wollte ich hören und dann auch noch so schnell.

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