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Werbereisen (Kaffeefahrten)

Reiserecht

Bei Kurzreisen ohne Übernachtung, die nicht länger als 24 Stunden dauern und nicht mehr als € 500, kosten, gilt das Reiserecht nicht (§ 651a BGB). Andernfalls gelten auch für Werbereisen („Kaffeefahrten“) die Vorschriften des Reiserechts uneingeschränkt, wenn sie aus mindestens 2 Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt und Mittagessen. Es handelt sich dann um eine Pauschalreise.

Tagesausflüge ohne Übernachtung sind durch das Reiserecht somit nicht geschützt. Dies dürfte die überwiegende Mehrheit der Werbereisen betreffen.

Dies bedeutet, dass solche Kaffeefahrten auch keine Insolvenzabsicherungbestehen muss. Bei Insolvenz des Veranstalters, bleibt der Reisende daher in der Regel auf seinen Kosten sitzen, wenn das Reiserecht für die konkrete Kaffeefahrt nicht greift.

Die Werbeveranstaltung selbst, an der der Reisende während der Reise teilnehmen kann - häufig mehr oder weniger muss - ist dabei nicht als Reiseleistung anzusehen.

Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden über den Charakter der Reise in Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich und unübersehbar in Kenntnis zu setzen. Der Reisende, der den Charakter der Reise kennt, muss zwar mit einem gewissen psychologischen Kaufzwang rechnen, er darf aber nicht aggressiv bedrängt und überrumpelt werden. Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, liegt eine Verletzung des § 1 UWG vor, die eine Schadensersatzpflicht des Veranstalters auslösen kann.

Nimmt ein Reisender an einer Werbereise teil und stört er die Veranstaltung, so ist es durchaus möglich, dass der Veranstalter den Reisevertrag fristlos kündigen kann. Zumindest bei Vorsatz dürfte dies der Fall sein. In der Folge ist der Veranstalter in einem solchen Fall nicht mehr verpflichtet, den Reisenden zurück zum Ausgangspunkt zu befördern.

Werden, was offenbar nicht selten vorkommt, die zugesagten Reiseleistungen, wie etwa Besichtigungen usw. unter Ausreden nicht erbracht und besteht die Reise im Wesentlichen nur an der Teilnahme an Werbeveranstaltungen, können insbesondere Ansprüche auf Ersatz nutzlos vertaner Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB entstehen, wenn das Reiserecht anwendbar ist.

Was sollte bei einer Kaffeefahrt berücksichtigt werden?

Ehe eine Kaffeefahrt gebucht wird, sollten die Details der Buchung (Kosten, Zusatzkosten, AGB, Teilnahmebedingungen) genau gelesen werden.

Um Überrumpelungssituationen zu minimieren, sollte möglichst wenig Bargeld mitgeführt werden, auf die Mitnahme von Kreditkarten oder EC-Karten sollte ggf. ganz verzichtet werden.

Ehe ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, sollte dieser möglichst genau und kritisch geprüft werden. Geschlossene Verträge sind einzuhalten. Daher sollte eine Unterschrift nicht leichtfertig gegeben werden, „um seine Ruhe“ zu haben.

Angepriesene Eigenschaften sollten schriftlich vereinbart werden. Nur dann, kann man sich im Zweifel sicher auf diese berufen, wenn sich die Zusicherungen später als nicht oder nur teilweise zutreffend erweisen. Dann kann der Kauf ggf. wegen Täuschung angefochten werden – die Beweislast liegt hier beim Käufer.

Ehe ein Kauf getätigt wird, kann es zudem ratsam sein, einmal im Internet nachzuschauen, ob das Produkt überhaupt zu einem akzeptablen Preis angeboten wird.

Was wird aus abgeschlossenen Kaufverträgen?

Es besteht die Möglichkeit, Kaufverträge, die während einer solchen Reise abgeschlossen wurden, ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vertragsabschluss durch schriftliche Erklärung an den Verkäufer zu widerrufen (§ 312 BGB).

Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verlängert sich der Zeitraum auf ein Jahr und 14 Tage.

Was gilt bei Käufen im Ausland?

Wenn die Vertragsparteien kein anderes Recht gewählt haben, gilt das Recht des ausländischen Staates.

Verträge, die auf Kaffeefahrten in Ländern der Europäischen Union geschlossen werden, können jedoch nach Europäischem Recht widerrufen werden.

Hat der Käufer beispielsweise in der Türkei einen Teppich erstanden, beurteilt sich ein möglicher Widerruf nach türkischem Recht. Dies gilt auch dann, wenn der Teppich nach Deutschland geliefert werden soll.

Einige Urteile zu diesem speziellen Thema:

KG, 21.02.2018 - Az: 19 U 60/17
OLG Stuttgart, 18.05.2015 - 5 U 147/14
AG Würzburg, 02.10.2014 - Az: 16 C 207/13
LG Tübingen, 30.03.2005 - Az: 5 O 45/03
LG Nürnberg-Fürth, 29.06.1993 - Az: 13 S 40/93

Nach deutschem Recht kann ein im Ausland geschlossener Vertrag nur widerrufen werden, wenn der Verkäufer den Verbraucher in Deutschland zu der Reise ins Ausland animiert hat, um ihn dort zum Kauf zu bewegen oder der Verbraucher eine Pauschalreise bei einem deutschen Reiseveranstalter ins Ausland gebucht und der Besuch der Verkaufsstätte des Verkäufers zum geplanten Gesamtprogramm gehört und dieser durch den Verbraucher nur durch Zuzahlung von Sonderkosten verhindert werden kann.

Letzte Änderung: 13.09.2023

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