Es kommt immer wieder einmal vor, dass ein Kind bei einer Familienreise kurz vor Abflug einen Unfall erleidet und in der Folge die gesamte Reise der Familie nicht angetreten wird oder zumindest die Hinreise verpasst wird. Soll die Reise dann z.B. einen Tag später angetreten werden, so müssen die Anreisekosten (Flug etc.) in der Regel nochmals bezahlt werden. Hierbei ist folgende Rechtslage maßgeblich:
War der Unfall des Kindes vom Reiseveranstalter nicht zu verantworten - was in der Regel der Fall sein dürfte -, so kommt eine Haftung des Reiseveranstalters für die Folgen des Unfalls nicht in Betracht. Es gilt daher
§ 651i BGB, wonach der Reisenden vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag
zurücktreten kann.
Ein solcher Rücktritt kann dadurch erklärt werden, dass die Familie an der Anreise nicht teilgenommen hat. Die rechtliche Konsequenz eines Rücktritts ist, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert.
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