Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Reise zurück treten (§ 651h BGB).
Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf den Reisepreis; eine etwaige Anzahlung ist zurückzuzahlen. Der Veranstalter kann allerdings vom Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen (Stornogebühren; § 651h Abs. 2 BGB). Sie errechnet sich so, dass vom Reisepreis zum einen das abgezogen wird, was der Veranstalter durch die Nichtteilnahme erspart (z.B. Verpflegungskosten). Abgezogen werden zum anderen Einnahmen, die der Veranstalter durch anderweitigen Verkauf der Reise oder einzelner Reiseleistungen einnimmt.
Wichtig ist dabei, dass der Veranstalter im Prozessfall die Angemessenheit der Entschädigung und damit auch beweisen muss, dass ihm eine anderweitige Verwertung der Reise nicht möglich war. Der Veranstalter ist verpflichtet, den infolge des Rücktritts nicht besetzten Platz anderweitig zu besetzen, sofern entspr. Nachfrage besteht. Unterlässt er dies, so muss sich der Reiseveranstalter den objektiv möglichen Erwerb anrechnen lassen. Ist die Reise trotz Rücktritt ausgebucht, so können dem Reisenden nur Umbuchungskosten in Rechnung gestellt werden.
Zulässig ist eine im Reisevertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Pauschalierung der Rücktrittsentschädigung mit einem Prozentsatz des Reisepreises. Dabei ist es auch möglich, daß der Veranstalter sich vorbehält, nach seiner Wahl entweder die Pauschale oder eine konkret berechnete höhere Entschädigung zu verlangen. Die Stornopauschale muß angemessen sein, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, welche Aufwendungen der Veranstalter in der jeweiligen Reiseart üblicherweise erspart (z.B. Flugpauschalreise oder Ferienwohnung).
Für jede Reiseart kann der Reiseveranstalter unter Berücksichtigung der üblicherweise ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Der Reisende muss die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass ein geringerer als der im Rahmen einer Pauschale geltend gemachte Schaden entstanden ist.
Flugpauschalreisen | |
20% | bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn |
30% | bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn |
35% | bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn |
45% | bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn |
55% | bei Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn |
75% | bei Nichtantritt |
Kreuzfahrten | |
25% | bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn |
40% | bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn |
60% | bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn |
80% | bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 1. Tag vor Reisebeginn |
Ferienwohnungen | |
20% | bei Rücktritt bis 61 Tage vor Reisebeginn |
50% | bei Rücktritt ab dem 60. bis zum 35. Tag vor Reisebeginn |
80% | bei Rücktritt ab dem 34. Tag vor Reisebeginn |
Letzte Änderung: 15.09.2023
Detlef Gorn, Bremen
Dr. Madalina Argesanu, Stadtlohn