Stornogebühren bei Reiserücktritt: Rechte und Kosten im Überblick

Reiserecht

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Reise zurück treten (§ 651h BGB).

Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf den Reisepreis; eine etwaige Anzahlung ist zurückzuzahlen. Der Veranstalter kann allerdings vom Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen (Stornogebühren; § 651h Abs. 2 BGB). Sie errechnet sich so, dass vom Reisepreis zum einen das abgezogen wird, was der Veranstalter durch die Nichtteilnahme erspart (z.B. Verpflegungskosten). Abgezogen werden zum anderen Einnahmen, die der Veranstalter durch anderweitigen Verkauf der Reise oder einzelner Reiseleistungen einnimmt.

Wichtig ist dabei, dass der Veranstalter im Prozessfall die Angemessenheit der Entschädigung und damit auch beweisen muss, dass ihm eine anderweitige Verwertung der Reise nicht möglich war. Der Veranstalter ist verpflichtet, den infolge des Rücktritts nicht besetzten Platz anderweitig zu besetzen, sofern entspr. Nachfrage besteht. Unterlässt er dies, so muss sich der Reiseveranstalter den objektiv möglichen Erwerb anrechnen lassen. Ist die Reise trotz Rücktritt ausgebucht, so können dem Reisenden nur Umbuchungskosten in Rechnung gestellt werden.

Zulässig ist eine im Reisevertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Pauschalierung der Rücktrittsentschädigung mit einem Prozentsatz des Reisepreises. Dabei ist es auch möglich, daß der Veranstalter sich vorbehält, nach seiner Wahl entweder die Pauschale oder eine konkret berechnete höhere Entschädigung zu verlangen. Die Stornopauschale muß angemessen sein, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, welche Aufwendungen der Veranstalter in der jeweiligen Reiseart üblicherweise erspart (z.B. Flugpauschalreise oder Ferienwohnung).

Für jede Reiseart kann der Reiseveranstalter unter Berücksichtigung der üblicherweise ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Der Reisende muss die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass ein geringerer als der im Rahmen einer Pauschale geltend gemachte Schaden entstanden ist.

Wie hoch sind die Stornogebühren bei einem Reiserücktritt?

Die Rechtsprechung hält folgende Pauschalsätze für erlaubt:
Flugpauschalreisen
20% bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
30% bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn
35% bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn
45% bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn
55% bei Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn
75% bei Nichtantritt
Kreuzfahrten
25% bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
40% bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn
60% bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn
80% bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 1. Tag vor Reisebeginn
Ferienwohnungen
20% bei Rücktritt bis 61 Tage vor Reisebeginn
50% bei Rücktritt ab dem 60. bis zum 35. Tag vor Reisebeginn
80% bei Rücktritt ab dem 34. Tag vor Reisebeginn
Es gilt weiterhin zu berücksichtigen, dass der Reiseveranstalter im Streitfall darlegen und beweisen muss, dass er seine Entschädigungspauschale unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien berechnet hat. Inwieweit er hierzu seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen muss, wird davon abhängen, ob es ihm ohne eine solche Offenlegung möglich ist, darzutun, welche Aufwendungen er gewöhnlich erspart, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in diesem Fall gewöhnlich bestehen.

In dieser Hinsicht ist es dem Reisenden zunächst einmal möglich, die Höhe einer Pauschale anzuzweifeln und den Veranstalter zur Darlegung und zum Beweis dergestallt aufzufordern, dass die Pauschale den gesetzlichen Kriterien entspricht.

Hierzu hat der BGH ausgeführt: „Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.“ (BGH, 9.12.2014 - Az: X ZR 13/14)

Der Veranstalter kann überhaupt keine Stornoentschädigung verlangen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt abgesagt wird (§ 651h Abs. 3 BGB) oder wenn der Reisende zum Rücktritt berechtigt hat, weil der Veranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss unzulässig erhöht oder die Reiseleistungen einseitig verändert hat (§ 651g BGB).

Hinweis: Der Rückritt des Reisenden darf für Mitreisenden keine Auswirkungen haben - so dürfen beispielsweise keine zusätzlichen Einzelzimmerpauschalen gefordert werden.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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