Die Stellung eines Ersatzreisenden für den Fall, dass der Reisende verhindert ist, stellt rechtlich einen Vertragsübergang dar, den § 651 e BGB regelt.
Gesetzliches Recht, einen Ersatzreisenden zu stellen
Nach § 651 e BGB hat der Reisende bis sieben Tage vor Reisebeginn das Recht zu verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Dem kann seitens des
Reiseveranstalters nur dann widersprochen werden, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Durch Stellung eines Ersatzreisenden kann der Reisende
Stornogebühren aufgrund eines Reiserücktritts vermeiden. Der Reiseveranstalter kann jedoch ggf. entstehende Mehrkosten und eine Bearbeitungsgebühr verlangen.
Da der Ersatzreisende alle Rechte und Pflichten übernimmt, stehen ihm auch die üblichen
Mängelrechte zu.
Wer haftet gegenüber dem Veranstalter?
Der Reisende und der Ersatzreisende haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner sowohl für den Reisepreis als auch die durch den Wechsel entstandenen Mehrkosten. Üblicherweise kommt hierbei eine Bearbeitungsgebühr zum Zuge, die i.A. in den
AGB vereinbart wird. Der Veranstalter kann also Reisepreis und Mehrkosten entweder vom urspr. Reisenden oder aber vom Ersatzreisenden verlangen. Hält sich der Veranstalter an den ursprünglichen Reisenden, so kann dieser die Reisekosten vom Ersatzreisenden ersetzt verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht.
Letzte Änderung:
02.11.2023