Formularmäßig abgeschlossene Reiseverträge unterliegen wie alle Verträge, denen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu Grunde liegen, einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des AGBG. Insbesondere sind Klauseln gem.äß § 307 BGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Formularverwenders „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Sind Klauseln unklar oder widersprüchlich, geht dies zu Lasten des Formularverwenders (§ 305c BGB).
Überraschungsklauseln sind generell verboten (§ 305c BGB).
Die Rechtsprechung nimmt bei der Auslegung dieser Bestimmungen allgemein einen verbraucherfreundlichen Standpunkt ein. Ist eine Klausel ungültig, treten an ihre Stelle die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen § 306 BGB). Diese sind i.a. für den Verbraucher günstiger als die Bestimmungen des verwendeten Vertragsformulars.
Es empfiehlt sich also, solche Formulare genau durchzulesen und bei Zweifeln über die Gültigkeit einzelner, für den Verbraucher nachteiliger, Klauseln Rechtsrat einzuholen.
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 16.02.2024
Dieter W., Benningen
Claudia Weigelt, Stolberg