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Pauschalreise

Reiserecht

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter ein Paket aus mehreren - im allgemeinen mindestens zwei - auf einander abgestimmten Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis bucht, wie z.B. Flug, Hotel, Verpflegung, Reiseleitung und Ausflüge am Zielort.

Eine Besonderheit bildet die gewerbliche Überlassung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung durch einen Reiseveranstalter oder eine Ferienhausagentur. Bei einer Privatvermietung gilt das Mietrecht des BGB bzw. des jeweiligen Reiselandes. Bei einer gewerblichen Vermietung durch einen Reiseveranstalter sind die besonderen Vorschriften des Reiserechts (§§ 651a BGB ff) anwendbar, ebenso dann, wenn eine Ferienhausagentur private Ferienimmobilien zur Vermietung anbietet. Das Pauschalreiserecht gilt jedoch nicht für die Buchung von Ferienhäusern oder -wohnungen als einzelne Reiseleistung. Hier wird das Mietrecht des jeweiligen Reiselandes angewendet.

Erbringer der Reiseleistungen ist zu einem Gesamtpreis der Reiseveranstalter, der dieses Paket auch organisiert. Gegenstück zur Pauschalreise ist die Individualreise.

Vertragliche Beziehungen bestehen dabei nur zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, nicht aber zwischen dem Reisenden und den Erbringern der einzelnen Reiseleistungen. Bei Störungen bei der Organisation oder Durchführung der Reise kann der Reisende deshalb auch nur den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen.

Eine Definition der Pauschalreise findet sich in § 651 a BGB:

„Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Beförderung von Personen,

2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,

3. die Vermietung

a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und

b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,

4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.“

Das Reiserecht des BGB gilt grundsätzlich nur für Pauschalreisen im vorgenannten Sinn. Der Reisezweck  (Urlaub, Bildung, Geschäftlich usw.) ist unerheblich. Der im Gesetz verwendete Begriff der "Reise" bezieht sich ausschließlich darauf (§ 651a BGB).

Von der Pauschalreise-Richtlinie werden sowohl Paketangebote als auch verbundene Reiseleistungen umfasst. Damit wird also ein Paket, das aus zwei oder mehr wesentlichen Reiseleistungen (mind. 25% des Wertes des Pakets) zusammengestellt wurde erfasst. Von einer verbundenen Reiseleistung spricht man dann, wenn nach der Buchung gezielt zusätzliche Reiseleistungen angeboten werden (zB Hotel zum Flug) und die Daten vom ersten Unternehmer an einen oder mehrere weitere Unternehmer übermittelt werden und die Buchung der weiteren Leistungen innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung der ersten Leistung erfolgt.

Eine Pauschalreise ermöglicht dem Reisenden die Ausübung diverser Rechte, so z.B. die Stellung eines Ersatzreisenden, Rückbeförderungsanspruch bei höherer Gewalt und die Möglichkeit zur Kündigung ohne Angabe von Gründen gegen Zahlung von Stornogebühren. Darüber hinaus kommt deutsches Recht zur Anwendung, im Prozeßfall trifft ein deutsches Gericht die Entscheidung.

Letzte Änderung: 13.09.2023

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Gabriele von Grzegorzewsky, 14513 Teltow

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