Schuldrechtsmodernisierung und Reiserechtsverjährung

Reiserecht

Am 1. Januar 2002 tritt das sogenannte Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit ihm werden sich im gesamten deutschen Schuldrecht und damit auch im Reisevertragsrecht Änderungen ergeben.
Für den Rechtssuchenden wie für den Anwalt sind die für einen bestimmten Anspruch geltenden Verjährungsregelungen von herausragender Bedeutung, da mit dem Ablauf der Verjährungsfrist der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich „steht und fällt“. Dies gilt gerade auch für das Reisevertragsrecht mit seinen kurzen Ausschluß- und Verjährungsfristen.
Die sich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in diesem Bereich ergebenden Änderungen werden daher große Bedeutung erlangen.
I. Bisherige Regelung

Gemäß der bisherigen Regelung in § 651g Abs. 2, S. 1 BGB verjährten vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB in sechs Monaten. Nach § 651g Abs. 2 S. 3 BGB war die Verjährung im Falle der Anmeldung von Ansprüchen beim Reiseveranstalter solange gehemmt, bis dieser die Ansprüche schriftlich zurückwies. Diese Lösung war vom Gesetzgeber gewählt worden, um eine schnelle Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen sicherzustellen. Insofern sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es bei Rechtsgeschäften des Massentourismus bereits nach Ablauf kürzerer Zeitspannen zu erheblichen Beweisproblemen kommen kann und dass der Reiseveranstalter in der Regel mit einer Vielzahl von Ansprüchen konfrontiert wird. ###

Deliktische Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Eigentums oder der Gesundheit des Reisenden gemäß § 823 BGB verjährten hingegen gemäß § 852 BGB in drei Jahren. Im Falle einer arglistigen Täuschung des Reisenden durch den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen kam die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zur Anwendung.

II. Neuregelung gemäß Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

1. Allgemeine Regelungen

Durch die neue Regelung werden die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner im Bereich Verjährung vereinheitlicht und überschaubarer gemacht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB n.F. 3 Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 199 BGB n.F. mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf das Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium verjähren die Ansprüche in einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung. Ausgenommen von dieser Zehn-Jahres-Frist sind Schadenersatzansprüche, die auf die Verletzung besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit gestützt werden. Hier gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren.

2. Neuregelung zum Reisevertragsrecht

Gemäß § 651g Abs. 2, S. 1 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Reisevertragsrechts nunmehr zwei Jahre. Die spezielle Regelung in § 651g Abs. 2, S. 3 zur Verjährungshemmung wurde aufgehoben. Allerdings wurde mit § 203 BGB n.F. eine allgemeine Regelung zur Verjährungshemmung in das Schuldrecht aufgenommen. Danach ist die Verjährung von Ansprüchen grundsätzlich gehemmt, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über einen Anspruch schweben. Die Hemmung endet mit der Verweigerung weiterer Verhandlungen durch einen der Verhandlungspartner. Abweichend von der alten Rechtslage genügt demnach nunmehr jedwede Anspruchszurückweisung – Schriftform ist nicht mehr nötig.
 
Zu beachten ist, dass auch nach der neuen Rechtslage Gewährleistungsansprüche des Reisevertragsrechts gemäß § 651g Abs. 1 innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden müssen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
 
Nach § 651 l S. 2 BGB n.F. kann die 2-jährige Verjährungsfrist durch vertragliche Vereinbarung  verkürzt werden. Ist ein Reisemangel beim Veranstalter noch nicht angezeigt, muß es allerdings bei einer Mindestverjährungszeit von einem Jahr bleiben. Da eine Verjährungsverkürzung regelmäßig bereits bei Vertragschluß vereinbart werden dürfte, wird es voraussichtlich in der Regel zur Vereinbarung dieser Mindestverjährungszeit  kommen werden.

Veröffentlicht: 28.10.2017

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