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Timesharing-Verträge: 30-jährige Bindung ist unzulässig
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Klauseln in Verträgen über die Nutzung von Hotels und Ferienclubs, die eine 30-jährige Laufzeit vorsehen ohne dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, sich aus wichtigen Gründen vorzeitig vom Vertrag zu lösen, verstoßen gegen österreichisches Recht. Dies entschied das Oberlandesgericht Linz und bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil.
Eine österreichische Ferienclub-Gesellschaft schloss mit Verbrauchern Timesharing- und Beherbergungsverträge ab. Die Verbraucher erwarben dabei Urlaubspunkte, mit denen sie 30 Jahre lang Hotels und Ferienclub-Anlagen der Gesellschaft nach einem Punktesystem nutzen konnten. Wollte sich ein Verbraucher vor Ablauf der 30 Jahre von dem Vertrag lösen – etwa weil er die Urlaubsangebote wegen veränderter Lebensumstände nicht mehr nutzen konnte – wurde ihm das verwehrt. Ein vorzeitiger Ausstieg war in den Vertragsbedingungen nur für den Fall vorgesehen, dass die Ferienclub-Gesellschaft ihre Verpflichtungen wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Gegen diese lange Vertragsbindung erhob der österreichische Verein für Konsumenten-information Unterlassungsklage und bekam Recht. Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 hat das Oberlandesgericht Linz die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, nach der die Ferienclub-Gesellschaft die streitigen Vertragsklauseln nicht weiter verwenden darf. Bei Timesharing und ähnlichen Verträgen liege die erlaubte Dauer der Vertragsbindung im Bereich von 10 bis 15 Jahren. Die Bindung der Verbraucher für die Dauer von 30 Jahren ohne die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigen Gründen zu kündigen, erklärten die Richter für sittenwidrig und damit unzulässig. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Quelle: PM Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
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