Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 359.947 Anfragen

Weg frei für Schlichtung im Luftverkehr

Reiserecht

Zu dem heute in Kraft getretenen Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Schlichtung im Luftverkehr wird endlich Realität. Zum ersten Mal bekommen Passagiere das Recht auf eine effektive Schlichtung von Fluggastansprüchen im Luftverkehr. Leutheusser-Schnarrenberger: „Ich bin zuversichtlich, dass Fluggäste und Airlines gleichermaßen von der neuen Schlichtung profitieren werden. Die Schlichtungsstelle wird sich schnell und für den Fluggast grundsätzlich kostenlos um eine einvernehmliche Streitbeilegung mit dem Luftfahrtunternehmen bemühen. Die Luftfahrtunternehmen sparen nicht nur Zeit und Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die neue Schlichtung ermöglicht in vielen Fällen die Bindung zum Kunden zu erhalten.“

Passagiere dürfen sich einen wirklichen Mehrwert von der Einrichtung der Schlichtung versprechen, denn die beiden großen Airline-Verbände haben ihre freiwillige Teilnahme an der Schlichtung zugesagt. Durch die freiwillige Teilnahme erhöht sich die Akzeptanz der Schlichtungsergebnisse für die Airlines. Die Freiwilligkeit ist damit ein Erfolgsgarant für das neue Schlichtungsverfahren im Luftverkehr. Ansprüche von Fluggästen, die ab dem 1. November 2013 entstehen, werden – sofern sie von den Airlines nicht binnen zwei Monaten erfüllt werden – im Rahmen der neuen Schlichtung reguliert werden können.

Die Schlichtungen werden grundsätzlich durch privatrechtlich organisierte, von den Unternehmen getragene Schlichtungsstellen durchgeführt. Unternehmen, die sich an der freiwilligen privaten Schlichtung nicht beteiligen, werden einer subsidiären behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz unterliegen.

Zum Hintergrund:

Gerade zur Reisezeit passiert es häufiger, dass Flüge überbucht sind, annulliert werden oder sich verspäten. Auch ist es nicht selten, dass Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. In all diesen Fällen haben Fluggäste aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Diese Ansprüche nutzen in der Praxis aber nur wenig, wenn sie nicht auch tatsächlich schnell, kostengünstig und unbürokratisch durchgesetzt werden können. Dies sollen die Neuregelungen gewährleisten, wonach künftig Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro mit Hilfe der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden können.

Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ist ihre Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen. Die Luftfahrtunternehmen können allerdings gesetzlich nicht zur Anerkennung der Schlichtungsvorschläge gezwungen werden. Deshalb setzt das Gesetz zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtlich, d. h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden (§ 57 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)). Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz unterliegen (§ 57a LuftVG). Das Verfahren ist für den Fluggast – abgesehen von Missbrauchsfällen – zunächst kostenlos.

Das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr enthält nur grundlegende Regelungen zu den Schlichtungsstellen und zum Schlichtungsverfahren. Mit dem Gesetz wurde daher eine neue Vorschrift in § 57c LuftVG eingefügt, die es erlaubt, durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an die privatrechtlich organisierten Schlichtungsstellen und das von ihnen zu gewährleistende Verfahren sowie an das Verfahren der behördlichen Schlichtungsstelle zu stellen. Diese Rechtsverordnung ist am 11. Oktober 2013 erlassen worden und tritt gemeinsam mit der gesetzlichen Regelung am 1. November 2013 in Kraft.

Die Rechtsverordnung regelt im Wesentlichen die Organisation der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle, die Anforderungen an die Schlichter in der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren für privatrechtlich organisierte und behördliche Schlichtungsstelle: Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle soll ein Beirat eingerichtet werden, der paritätisch mit Vertretern der Verbraucher und Unternehmen besetzt werden soll. Hauptaufgabe des Beirats soll die Zustimmung zur Bestellung der Schlichter sein. Das Schlichtungsverfahren wird sowohl bei der privatrechtlich organisierten als auch bei der behördlichen Schlichtungsstelle schriftlich geführt, d. h. grundsätzlich auch in elektronischer Form, und folgt dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Eine Amtsermittlung findet nicht statt.

Veröffentlicht: 28.10.2017

Quelle: PM BMJ

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Anwalt - Das Magazin *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.947 Beratungsanfragen

Sehr schnelle Antwort, einem Laien Sicherheit gebende Ausführungen.

Verifizierter Mandant

Ich war sehr zufrieden.

Anke Weise, Mönchengladbach