Schlichtung im Luftverkehr

Reiserecht

Gerade zur Reisezeit passiert es häufiger, dass Flüge überbucht sind, annulliert werden oder sich verspäten. Auch ist es nicht selten, dass Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. In all diesen Fällen haben Fluggäste umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaften. Diese Ansprüche nutzen in der Praxis aber nur wenig, wenn sie nicht auch tatsächlich schnell, kostengünstig und unbürokratisch durchgesetzt werden können. Hier setzt das neue Gesetz an. Es sorgt dafür, dass sich künftig jeder Fluggast an eine Schlichtungsstelle wenden kann, um seine Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen. Von dem Schlichtungsverfahren profitieren auch die Luftfahrtunternehmen. Die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens ist oft auch für sie die kostengünstigere Lösung und dient dem Erhalt der Kundenbeziehungen. In anderen Wirtschaftszweigen, etwa bei den Versicherungen, ist Schlichtung bereits ein Erfolgsmodell.

Vor einigen Monaten konnte mit den Verbänden der deutschen und der ausländischen Fluggesellschaften eine Einigung auf eine freiwillige Teilnahme an einer Schlichtung erzielt werden. Die Freiwilligkeit der Teilnahme lässt erwarten, dass auch die Schlichtung im Luftverkehr ein Erfolgsmodell wird. Eine gesetzlich verordnete Schlichtung gegen den Willen der Unternehmen wäre zum Scheitern verurteilt gewesen, weil niemand gesetzlich gezwungen werden kann, Schlichtungsvorschläge zu akzeptieren.

Zum Hintergrund:

Fluggäste haben aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen sowie der Beschädigung oder des Verlustes von Gepäck. Hieraus erwachsende Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro schnell, kostengünstig und durch eine unabhängige Stelle schlichten zu können, ist das Ziel des heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfs. Da Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ihre Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen ist, hat die Bundesregierung intensive Gespräche mit den Luftfahrtunternehmen und ihren Verbänden geführt. Dabei ist es letztlich gelungen, sich auf gemeinsame Eckpunkte für eine Schlichtung im Luftverkehr zu verständigen.

Inhaltlich basiert der Gesetzentwurf auf den Eckpunkten und setzt diese um, soweit dies durch Gesetz erfolgen muss. Dabei setzt die Bundesregierung zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtlich, d. h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden (§ 57 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung überantwortet (§ 57a LuftVG). Das Verfahren ist für den Fluggast – abgesehen von Missbrauchsfällen – kostenlos.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM BMJ

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