Regelung der Fahrgastrechte im Omnibusverkehr

Reiserecht

Nachdem die Rechte der Passagiere im Luft-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr geregelt wurden, kommen künftig auch die Fahrgäste im Omnibusverkehr in den Genuss entsprechender Rechte. Damit ist das einschlägige Regelwerk für die Nutzer aller Verkehrsarten in der EU vollständig. Fahrgäste im Omnibusverkehr, insbesondere Menschen mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, verfügen künftig bei Fahrten überall in der Europäischen Union über Schutzrechte.

Die Annahme der Verordnung über Fahrgastrechte im Omnibusverkehr erfolgt kurz nach der Annahme der Verordnung Nr. 1177/2010 über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, die im Dezember 2012 in Kraft treten wird.

Da die EU-Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte nunmehr sämtliche Verkehrsträger abdecken, wird die Kommission im Rahmen einer Mitteilung die Muster des Fahrgastschutzes in allen Bereichen überprüfen, um ihre Konsistenz und Wirksamkeit unter den Bedingungen des ständig zunehmenden intermodalen Verkehrs zu verbessern.

Die neuen Rechte bei Langstreckenfahrten (d.h. über 250 km) umfassen u.a. Folgendes:
Betreiberhaftung für von Fahrgästen erlittene Personenschäden (einschließlich Tod) sowie bei Verlusten oder Beschädigungen infolge eines Unfalls (der Höchstbetrag nach den nationalen Rechtsvorschriften darf 220 000 EUR je Fahrgast bzw. 1 200 EUR je Gepäckstück nicht unterschreiten);

Betreiberhaftung für Ansprüche von Fahrgästen im Hinblick auf sofortige praktische Bedürfnisse bei Unfällen (Möglichkeit der Erstattung von bis zu zwei Hotelübernachtungen bis zu einem Gesamtbetrag von 80 EUR je Nacht);

kostenlose Unterstützung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowohl an Busbahnhöfen als auch in den Fahrzeugen und bei Bedarf kostenlose Beförderung von Begleitpersonen;

garantierte Erstattung des Fahrpreises oder Umbuchung bei Überbuchung, Annullierung oder bei Verspätungen von mehr als 120 Minuten gegenüber der erwarteten Abfahrtzeit,

angemessene Unterstützung (Bereitstellung von Snacks, Mahlzeiten und Erfrischungen) bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als 90 Minuten bei Fahrtzeiten von mehr als drei Stunden;

Verpflichtung der Betreiber, nicht beförderten Fahrgästen bei Bedarf zwei Hotelübernachtungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 EUR je Nacht zu erstatten, außer bei extremen Witterungsverhältnissen und größeren Naturkatastrophen;

Erstattung von 50 % des Fahrpreises bei Verspätungen von mehr als 120 Minuten gegenüber der erwarteten Abfahrtzeit oder bei Annullierung einer Fahrt, wenn der Betreiber dem Fahrgast keine Umbuchung oder Erstattung des vollen Fahrpreises anbietet.

Folgende Vorschriften gelten für alle Fahrten (d.h. über oder unter 250 km):

Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen aufgrund ihrer Nationalität – weder direkt noch indirekt;

Verbot der Diskriminierung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen infolge einen Unfalls;

Mindestvorschriften für die Information aller Fahrgäste vor und während der Fahrt sowie allgemeine Unterrichtung über ihre Rechte an den Busbahnhöfen und über das Internet;

Einrichtung eines Verfahrens für die Bearbeitung von Fahrgastbeschwerden;

Benennung unabhängiger nationaler Stellen in allen Mitgliedstaaten mit dem Auftrag, die Verordnung durchzusetzen und Verstöße gegebenenfalls zu ahnden.

Die nächsten Schritte

Die Verordnung wird voraussichtlich noch vor dem Sommer veröffentlicht und soll zwei Jahre später in Kraft treten.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM EU Kommission

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.255 Beratungsanfragen

Vielen Dank, das war schnell .

Joachim D., Rastatt

Sowohl die schnelle Bearbeitung und die Beratungsqualität verdienen großes Lob.

Verifizierter Mandant