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Europaweit mehr Verbraucherschutz beim Timesharing-Urlaub

Reiserecht

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über Teilzeit-Wohnrechteverträge und ähnliche Urlaubsangebote:

Wir verbessern den Verbraucherschutz beim Timesharing-Urlaub. Teilzeit-Wohnrechte sind bei deutschen Urlaubern weit verbreitet. Dabei zahlt der Kunde für das Recht, eine Ferienwohnung oder ein Hotel jedes Jahr für eine gewisse Zeit zu nutzen. Bisher gab es immer wieder Kundenfang, viele Urlauber wurden während des Urlaubs überredet, sich auf zweifelhafte Verträge einzulassen. Die neue europäische Timeshare-Richtlinie bringt ganz Europa auf ein höheres Verbraucherschutzniveau, egal ob die Verträge in Deutschland, Spanien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat geschlossen werden. Die Reform nützt auch den Unternehmen, weil grenzüberschreitende Geschäfte erleichtert werden.

Heute haben wir das deutsche Umsetzungsgesetz auf den Weg gebracht. Verbesserte Informationspflichten sorgen wir für mehr Transparenz, damit Urlauber eine verlässliche Entscheidungsgrundlage haben. Wir weiten das Widerrufsrecht auf Verträge ab einem Jahr Laufzeit aus. In Zukunft können innerhalb der Widerrufsfrist keine Anzahlungen verlangt werden. Bei Widerruf entstehen dem Verbraucher keine Kosten mehr. Wir dehnen den Schutz auf neue Vertragsformen aus, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern und neue Urlaubsmodelle zu erfassen, etwa Reise-Rabatt-Clubs.

Zum Hintergrund:

Der heute auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vom Kabinett beschlossene Gesetzesentwurf verbessert den Verbraucherschutz bei so genannten Teilzeit-Wohnrechten - auch als "Timesharing" bekannt. Im Einzelnen:

Mit dem Entwurf werden neue, bislang ungeregelte Urlaubsprodukte erfasst. Außerdem wird der Schutz auf Produkte erstreckt, mit denen der Verbraucherschutz bislang unterlaufen wird. Künftig soll der Schutz bereits bei Teilzeit-Wohnrechten von mehr als einem Jahr greifen, während bisher eine Laufzeit von mindestens drei Jahren verlangt wird. Neu erfasst werden Teilzeit-Nutzungsrechte an beweglichen Unterkünften, zum Beispiel Hausboote oder Wohnmobile. Erstmals werden auch so genannte langfristige Urlaubsprodukte geregelt, bei denen es um Preisnachlässe oder andere Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft für die Dauer von mehr als einem Jahr geht, zum Beispiel die Mitgliedschaft in so genannten Reise-Rabatt-Clubs. Schließlich werden Vermittlungsverträge sowie Mitgliedschaften in Tauschsystemen über Teilzeit-Wohnrechteverträge erfasst.

Künftig sollen Verbraucher bei all diesen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht erhalten. Während der Widerrufsfrist soll ein Anzahlungsverbot gelten. Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, entstehen ihm dadurch keine Kosten. Er muss auch keinen Nutzungsersatz zahlen.

Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer künftig ausführlich über die wesentlichen Aspekte informieren, etwa über den Leistungsumfang und den Preis samt Nebenkosten. Dabei müssen europaweit einheitlich vorgegebene Informationsformulare benutzt werden, so dass der Verbraucher unterschiedliche Angebote auf einen Blick miteinander vergleichen kann.

Die Informationen und der Vertrag müssen grundsätzlich in der Amtssprache des Staates verfasst sein, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wird beispielsweise einem Verbraucher aus Deutschland während des Spanienurlaubs ein Teilzeit-Wohnrecht angeboten, muss er die vorvertraglichen Informationen und den Vertrag in deutscher Sprache bekommen.

Dem heute beschlossenen Gesetzentwurf liegt eine europäische Richtlinie über Teilzeitnutzungsverträge und andere Urlaubsprodukte zugrunde . Die Umsetzung der Richtlinie gewährleistet künftig europaweit ein vergleichbares Verbraucherschutzniveau für diese Urlaubsangebote.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM BMJ

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