Motorminderleistung
erst nach zwei Jahren festgestellt - und nun?
Im vorliegenden Fall wurde
bei einer zwei Jahre nach dem Kauf erfolgten werkstattlichen Untersuchung
eine Motorminderleistung festgestellt. Dieser Umstand ist lediglich ein
Indiz dafür, dass die gravierenden Leistungsschwächen bereits
von Anfang vorhanden waren. Sofern die durch einen Sachverständigen
im Rahmen des Beweisverfahrens festgestellte Minderleistung sich in einem
Grenzbereich dessen bewegt, was nach der Rechtsprechung als erheblich beziehungsweise
als unerheblich beurteilt wird, so kann es an überzeugungsbildenden
Tatsachen fehlen, die den Käufer zum Rücktritt berechtigen. Dies
gilt insbesondere für den Fall, das Einzelheiten über die Qualität
der käuferseitigen Untersuchung gerade nicht bekannt sind.