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Motorminderleistung erst nach zwei Jahren festgestellt - und nun?

Im vorliegenden Fall wurde bei einer zwei Jahre nach dem Kauf erfolgten werkstattlichen Untersuchung eine Motorminderleistung festgestellt. Dieser Umstand ist lediglich ein Indiz dafür, dass die gravierenden Leistungsschwächen bereits von Anfang vorhanden waren. Sofern die durch einen Sachverständigen im Rahmen des Beweisverfahrens festgestellte Minderleistung sich in einem Grenzbereich dessen bewegt, was nach der Rechtsprechung als erheblich beziehungsweise als unerheblich beurteilt wird, so kann es an überzeugungsbildenden Tatsachen fehlen, die den Käufer zum Rücktritt berechtigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, das Einzelheiten über die Qualität der käuferseitigen Untersuchung gerade nicht bekannt sind.
OLG München, 6.8.2009 - Az: 8 U 2223/09
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