Im vorliegenden Fall war
ein Neuwagen mit "Innenausstattung Leder Ebenholz Schwarz" bestellt worden
- eine solche vertraglich vereinbarte Ausstattung ist für den Händler
verbindlich. Wird nun ein Wagen geliefert, bei dem die Türinnenverkleidungen,
die Kopfstützen und die Sitzwangen mit Kunstleder bezogen sind, so
kann der Käufer wegen erheblicher Abweichung in der Ausstattung des
Neuwagens die Nachlieferung eines vertragskonformen Fahrzeugs verlangen.