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Wer Mängel zu beseitigen versucht, erkennt gesetzliche Nacherfüllungspflicht an

Ein Neuwagenverkäufer kann grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe, wenn er sich vorher vorbehaltlos auf die Beseitigung eingelassen hat. Hierdurch
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