| 10 Prozent Verbrauchsabweichung - Mangel? |
| Ein Sachmangel stellt eine
unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn
er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit
der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs
eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als
10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen.
BGH, 8.5.2007 - Az: VIII ZR 19/05 |