| Mit 307 km liegt bei EU-Neuwagen ein Mangel vor |
| Auch bei einem EU-Neuwagen
kann erwartet werden, daß dieser grundsätzlich unbenutzt ist
und noch keine Bewegung im öffentlichen Verkehr erfolgte, sofern eine
Überführungsfahrt nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart
wurde. Mangels Vereinbarung ist der Neuwagenkäufer in der Regel in
der Annahme schutzwürdig, daß der Kilometerstand des Fahrzeuges
zwischen 0 und 20 km liegt.
OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - Az: I-1 U 55/06 |