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Mit 307 km liegt bei EU-Neuwagen ein Mangel vor
Auch bei einem EU-Neuwagen kann erwartet werden, daß dieser grundsätzlich unbenutzt ist und noch keine Bewegung im öffentlichen Verkehr erfolgte, sofern eine Überführungsfahrt nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde. Mangels Vereinbarung ist der Neuwagenkäufer in der Regel in der Annahme schutzwürdig, daß der Kilometerstand des Fahrzeuges zwischen 0 und 20 km liegt.

OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - Az: I-1 U 55/06