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Rücktritt nur bei erheblichen Mängeln!
Ein Käufer eines Neuwagens ist nur bei erheblichen Mängeln zum Rücktritt berechtigt. Kommt es wie vorliegend zu einer Entladung der Autobatterie, weil eine Inkompatibilität der Programme von Handy und Boliden besteht, kann das Funktelefon (welches nicht zum Fahrzeug gehört) jedoch für 80 Euro nachgerüstet werden, so liegt kein erheblicher Schaden vor, da der Reparaturaufwand lediglich 0,2% des Fahrzeugpreises entspricht.

LG Coburg, 9.9.2005 – Az: 13 O 834/04