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Kein Rücktritt bei BagatellmängelnIm vorliegenden Fall beanstandete
der Käufer eines Kleinwagens, daß die beiden Seitentüren
nicht bündig schlossen, sondern einen optisch kaum wahrnehmbaren Versatz
von 1,7 bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie aufwiesen. Dies war bei
sämtlichen Fahrzeugen dieses Typs der Fall. Der Versatz beeinträchtigte
den Türschluß nicht.
Bei diesem Mangel handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Bagatellmangel, der nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |