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„Topzustand“ ist keine ZusicherungIm vorliegenden Fall hatte
ein privater Verkäufer eines Motorrades dieses bei den Verhandlungen
als im „Topzustand“ befindlich bezeichnet und unter Ausschluß jeglicher
Gewährleistung verkauft. Da wenig später erhebliche technische
Probleme auftraten, wollte der Käufer den Kaufvertrag rückgängig
machen.
Die Bezeichnung „Topzustand“ sah das Gericht jedoch lediglich als Anpreisung und nicht als Beschaffenheitsgarantie. Da auch kein arglistiges Verschweigen des Mangels bewiesen werden konnte, war der Kaufvertrag gültig. |