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„Topzustand“ ist keine Zusicherung

Im vorliegenden Fall hatte ein privater Verkäufer eines Motorrades dieses bei den Verhandlungen als im „Topzustand“ befindlich bezeichnet und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft. Da wenig später erhebliche technische Probleme auftraten, wollte der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen.
Die Bezeichnung „Topzustand“ sah das Gericht jedoch lediglich als Anpreisung und nicht als Beschaffenheitsgarantie. Da auch kein arglistiges Verschweigen des Mangels bewiesen werden konnte, war der Kaufvertrag gültig.
LG Osnabrück, 21.06.2004 – Az: 2 S 180/04
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