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Nur ganz unbedeutende Mängel dürfen verschwiegen werden

Verkauft ein Händler ein fabrikneues Fahrzeug, so darf er nur ganz unerhebliche Mängel verschweigen, da der Kunde einen unbeschädigten Wagen erwartet. Andernfalls liegt eine bewußte Täuschung vor, die dazu berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.
Im vorliegenden Fall hatten sich nach dem Kauf kleinere technische Mängel gezeigt, so daß
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