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Motorschaden bei Gebrauchtwagen – Beweislastumkehr
Verkehrsrecht
Über einen Zeitraum von 6 Monaten nach Kauf eines Gebrauchtwagens besteht die Beweislastumkehr, so daß bei einem Defekt anzunehmen ist, daß dieser im Keim bereits bei Erwerb vorlag. Der Verkäufer hat sodann das Gegenteil zu beweisen. Gelingt ihm dieses nicht, muß er zunächst versuchen
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