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Grundsätzliche keine Arglist, wenn auf Schaden hingewiesen wird

Wird ein Käufer (vorliegend gewerblicher Kfz-Händler) von einem Gebrauchtwagenhändler auf ein atypisches Motorgeräusch hingewiesen und untersucht der Käufer den Wagen trotz Hinweis nicht, so ist dem Käufer der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Die Information des Verkäufers war ausreichend, um eine Entscheidung zu ermöglichen, ob der Wagen zunächst überprüft werden sollte oder nicht – ein arglistiges Verschweigen liegt nicht vor.
Eine Verpflichtung, dem Käufer als gewerblichen Händler eine technische Diagnose zu liefern, besteht nicht.
AG Daun – Az: 3 C 343/03
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