| Grundsätzliche keine Arglist, wenn auf Schaden hingewiesen wird |
| Wird ein Käufer (vorliegend
gewerblicher Kfz-Händler) von einem Gebrauchtwagenhändler auf
ein atypisches Motorgeräusch hingewiesen und untersucht der Käufer
den Wagen trotz Hinweis nicht, so ist dem Käufer der Mangel aufgrund
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Die Information des Verkäufers
war ausreichend, um eine Entscheidung zu ermöglichen, ob der Wagen
zunächst überprüft werden sollte oder nicht – ein arglistiges
Verschweigen liegt nicht vor.
Eine Verpflichtung, dem Käufer als gewerblichen Händler eine technische Diagnose zu liefern, besteht nicht. AG Daun – Az: 3 C 343/03 |