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Auf wirtschaftlichen Totalschaden hinweisen?Ein Verkäufer, der
auf einem Vertragsformular einen Vorschaden als instandgesetzt angibt,
handelt nicht arglistig. Über einen wirtschaftlichen Totalschaden
muss der Verkäufer nicht aufklären, da es sich hierbei um einen
unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der von unabwägbaren Faktoren
(u.a. Reparaturkosten) abhängt.
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