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Auf wirtschaftlichen Totalschaden hinweisen?

Ein Verkäufer, der auf einem Vertragsformular einen Vorschaden als instandgesetzt angibt, handelt nicht arglistig. Über einen wirtschaftlichen Totalschaden muss der Verkäufer nicht aufklären, da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der von unabwägbaren Faktoren (u.a. Reparaturkosten) abhängt.

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