Herstellerangabe als Leistungsbeschreibung

Verkehrsrecht

Autohändler sind verpflichtet, Fahrzeuge so ausliefern, wie sie vom Hersteller im Prospekt beworben werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall, in dem eine Autokäuferin einen mit ABS ausgestatteten Neuwagen vom Händler verlangte, obwohl die von ihr zuvor besichtigte und gekaufte "Sparversion" nicht über ABS verfügt hatte.

Der Händler hatte im Gegensatz zu dem ausgestellten und besichtigten Modell im Kaufvertrag die "Basisversion" vermerkt, die im Herstellerprospekt auch als mit ABS ausgestattet beworben wurde. Während das Landgericht Oldenburg nach dem Grundsatz "gekauft wie besichtigt" geurteilt hatte, verwies das Oberlandesgericht auf die Zusicherungen des Herstellers. Dieser habe an mehreren Stellen ausdrücklich damit geworben, ABS gehöre zur Grundausstattung.

Dass die vom Händler ausgestellte "Sparversion" dieses Detail nicht besitze, sei hingegen nur "an sehr verdeckter Stelle in der Preisliste" zu erkennen gewesen, so das Gericht. Verbraucher könnten daher erwarten, dass das Basismodell über ABS verfüge. Wolle ein Autohändler eine "Sparversion" verkaufen, so müsse er dies im Vertrag deutlich zu machen.


OLG Oldenburg - Az: 9 U 97/01

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