Hat der Versicherte den Leistungsantrag gegenüber seinem Unfallversicherer schon vor Beginn des Versicherungsschutzes in der
Rechtsschutzversicherung gestellt, so ist der Rechtsschutz gem. § 4 Abs. 3 a ARB 2008 auch dann ausgeschlossen, wenn die
Unfallregulierung erst nach Beginn des Versicherungsschutzes abgelehnt wird.