Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer beim Reifenwechsel etwas zu heftig am Rad gezerrt. In der Folge stürzte das Fahrzeug vom Wagenheber und wurde beschädigt. Der Versicherungsnehmer verfügte u.a. über eine
Vollkaskoversicherung.
Ein Betriebsschaden kann vorliegend nicht wegen eines etwaigen Bedienungsfehlers angenommen werden. Es ist zwar anerkannt, dass zu den Betriebsschäden alle Schäden gehören, die durch falsche Bedienung des Fahrzeugs entstehen. Dies beschränkt sich aber auf die Fälle, bei denen es an der plötzlichen Einwirkung von außen fehlt. Es kommt nicht darauf an, ob eine Unfallursache, sondern ob das Schadensereignis die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt. Allerdings hindert gerade die Tatsache, dass ein Schaden auf dem Fehlverhalten eines Versicherungsnehmers beruht, die Annahme eines Unfalls nicht. Es liegt kein Bedienungsfehler vor, wenn eine Einwirkung von aussen zum Schaden führt.
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