Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" dem
Geschädigten insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise der Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Der Geschädigte muss sich wegen der im Rahmen von § 249 II S.1 BGB gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt verweisen lassen. Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet.