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Versicherungsschutz auch wenn Versicherungsnehmer nicht Fahrzeughalter ist?

Verkehrsrecht

Aus der Tatsache, dass im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtvertrages gemäß § 2 II Nr.1 KfZPflVV auch der Halter mitversichert ist, ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer gerade nicht Halter des versicherten Fahrzeugs sein muss. Andernfalls wäre die Regelung des § 2 II Nr.1 KfZPflVV überflüssig. Zwar trifft die Verpflichtung zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVersG nur den Halter. Dies bedeutet aber nicht, dass der Halter auch der Versicherungsnehmer sein muss, sondern vielmehr kann der Halter seiner Verpflichtung nach § 1 PflVersG auch dadurch gerecht werden, dass er dafür Sorge trägt, dass ein anderer als Versicherungsnehmer das betreffende Fahrzeug versichert. Eine Benennung der Mitversicherten ist gemäß § 43 I VVG ausdrücklich nicht erforderlich.


LG Nürnberg-Fürth, 14.03.2012 - Az: 8 S 6486/11

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Vielen Dank Frau Klein, genau die Antwort wollte ich hören und dann auch noch so schnell.

Jürgen Koch, Kornwestheim

Ich denke ich wurde gut beraten und der Anwalt hat seine Aufgabe sehr gut erfüllt.

Steffen Gayde, Rotthalmünster