Aus der Tatsache, dass im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtvertrages gemäß § 2 II Nr.1 KfZPflVV auch der Halter mitversichert ist, ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer gerade nicht
Halter des versicherten Fahrzeugs sein muss. Andernfalls wäre die Regelung des § 2 II Nr.1 KfZPflVV überflüssig. Zwar trifft die Verpflichtung zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVersG nur den Halter. Dies bedeutet aber nicht, dass der Halter auch der Versicherungsnehmer sein muss, sondern vielmehr kann der Halter seiner Verpflichtung nach § 1 PflVersG auch dadurch gerecht werden, dass er dafür Sorge trägt, dass ein anderer als Versicherungsnehmer das betreffende Fahrzeug versichert. Eine Benennung der Mitversicherten ist gemäß § 43 I VVG ausdrücklich nicht erforderlich.