Außerbetriebsetzung eines Kfz bei fehlender Haftpflichtversicherung

Verkehrsrecht

Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige eines Versicherungsunternehmens nach § 25 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.


VG Augsburg, 12.11.2014 - Az: Au 3 K 14.189

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