Vorliegend hatte ein Steinschlaggeschädigter vorsätzlich eine Nachbesichtigung seines Fahrzeugs durch einen Sachverständigen verhindert, der begutachten sollte, ob die Frontscheibe des Fahrzeugs ausgetauscht wurde. In einem solchen Fall wird die
Kaskoversicherung leistungsfrei, weil der Geschädigte durch sein Verhalten gegen seine Aufklärungsobliegenheit hinsichtlich der Schadensaufklärung verstößt.