Unfallflucht - Regressanspruch des Versicherers?

Verkehrsrecht

Hat sich der Versicherungsnehmer unerlaubt von der Unfallstelle entfernt und gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen, scheidet ein Regress der Haftpflichtversicherung jedenfalls gem. § 28 III VVG aus, weil die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.

Vorliegend war nicht ersichtlich, welche andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Unfallhergang und die Schadensentstehung durch den Versicherungsnehmer unmittelbar nach dem Unfall in gleicher Weise wie dann später geschildert worden wäre.

Die strafrechtliche Verurteilung wegen Unfallflucht bedeutet nicht ohne weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.

Die arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, 21.11.2012 - Az: IV ZR 97/11).

Die Daten, welche im vorliegenden Fall hätten mitgeteilt werden können, waren aufgrund des polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfalles und der Darlegung der Schadenshöhe durch einen Rechtsanwalt des Geschädigten vollständig bekannt.


AG Hamm, 26.03.2014 - Az: 17 C 305/13

ECLI:DE:AGHAM:2014:0326.17C305.13.00

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