Fingierter Verkehrsunfall: Bei bei arglistiger Täuschung entfällt die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses

Verkehrsrecht

Die Feststellungen des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess im Allgemeinen und auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt, sind bindend.

Die Bindungswirkung entfällt aber, wenn der Kläger und der Streitverkündete den Unfall arglistig vorgetäuscht haben (fingierter Verkehrsunfall), um eine Leistung des Versicherers zu erlangen.

Die Bindungswirkung folgt nicht aus der Rechtskraft des Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht als Prozesspartei beteiligt ist, sondern aus dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bzw. den Mitversicherten von Schadensersatzansprüchen freizustellen, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Sachen beschädigt werden. Dass ein solcher Versicherungsfall vorliegt, ist aufgrund des Trennungsprinzips im Deckungsprozess anzunehmen, wenn ein entsprechender Schadensfall im Prozess über den Haftpflichtanspruch mit Bindungswirkung für den Haftpflichtversicherer festgestellt wird.

Hier steht aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils zwar fest, dass der Streitverkündete dem Kläger Schadensersatz zu leisten hat, weil er mit dem Fahrzeug, für das die Versicherung besteht, das Fahrzeug des Klägers beschädigt hat. Dieser Inhalt des Versäumnisurteils ergibt sich aus dem Tenor des Urteils und der ihm zugrunde liegenden Klageschrift. Das Ergebnis des Haftpflichtprozesses ist für den Haftpflichtversicherer, die Beklagte, aber nicht bindend.

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