Es handelt sich um eine vorsätzliche Schadensherbeiführung mit bedingten Schädigungsvorsatz, wenn ein Auto auf der Autobahn ohne Grund von 125 km/h auf 40 km/h abgebremst wird. Insofern wir die
Haftpflichtversicherung von der Fahrzeugführerhaftung nach
§ 18 StVG, § 115 VVG frei (§ 103 VVG).
§ 103 VVG n.F. lautet:
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.