In der Fremdversicherung (der Ehefrau) wird die grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalls durch den Leasingnehmer (Ehemann) des
kaskoversicherten Fahrzeugs dem Versicherungsnehmer gem. § 47 VVG zugerechnet. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist grundsätzlich objektiv wie subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. Die Kausalität zum stattgefundenen Schaden am versicherten Fahrzeug verursachenden Unfall wird aufgrund des Anscheinsbeweises vermutet.
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