Wenn der betrunkene Ehepartner einen Unfall baut ist die Versicherung leistungsfrei!

Verkehrsrecht

In der Fremdversicherung (der Ehefrau) wird die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Leasingnehmer (Ehemann) des kaskoversicherten Fahrzeugs dem Versicherungsnehmer gem. § 47 VVG zugerechnet. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist grundsätzlich objektiv wie subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. Die Kausalität zum stattgefundenen Schaden am versicherten Fahrzeug verursachenden Unfall wird aufgrund des Anscheinsbeweises vermutet.

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Arun Mathur, Oberhausen-Sterkrade