Vorliegend war ein Autofahrer
einem Fuchs ausgewichen, auf die Gegenfahrbahn geraten und dann in einer
Böschung gelandet. Mit der Begründung, die Rettungshandlung (also
das Ausweichen vor dem Fuchs) sei nicht notwendig gewesen, verweigerte
die Versicherung die volle Schadensregulierung. Das Gericht gab der Versicherung
Recht - das Ausweichen war grob fahrlässig. Das Überfahren des
Tieres wäre eine geringere Gefahr für den Straßenverkehr
gewesen. Angesichts der Größe des Fuchses war das Ausweichen
auf die Gegenfahrbahn nicht gerechtfertigt. Die Versicherung musste daher
nur 40% der Reparatursumme ersetzen.