| Kaskoleistung trotz vorheriger Falschangaben? |
| Leistungsfreiheit des Versicherers
wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in
Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand
verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt.
Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten. BGH, 11.7.2007 - Az: IV ZR 332/05 |