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Kaskoentschädigung bei Betrug?
Hat ein Versicherungsnehmer durch unbedachtes Handeln einen Versicherungsfall herbeigeführt, so ist dies in der Regel schuldhaft und die Versicherung wird leistungsfrei.
Bemächtigt sich ein Täter durch Täuschung des Fahrzeugs, so fällt dies nicht unter den Kaskoschutz, da dieser nur Entwendung abdeckt. Darüber hinaus führt ein nicht entschuldbares Fehlverhalten (hier: Überlassen von Fahrzeug samt Papieren und Ersatzschlüssel) zur Leistungsfreiheit.

LG Coburg, 29.5.2007 - Az: 11 O 70/07