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Leistungsfreiheit bei Falschangabe der vorhandenen Fahrzeugschlüssel?
Wird in einer Schadenanzeige die Zahl der beim Kauf des Fahrzeuges übernommenen Fahrzeugschlüssel statt mit vier mit zwei angegeben, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Diese hat jedoch dann keinen Einfluß auf die Ersatzpflicht, wenn diese (objektive) Falschangabe lediglich aus Nachlässigkeit und nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgte.

LG Düsseldorf, 18.7.2007 - Az: 11 O 139/06