Informiert ein Versicherungsnehmer
seine Versicherung nicht über nach Versicherungsabschluß vorgenommene
Fahrzeugveränderungen (Tuning), so kommt eine Leistungsfreiheit auch
dann in Frage, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, bei dem die Tuning-Maßnahmen
nicht als solche unmittelbar ursächlich für den Unfall waren,
nach den Gesamtumständen aber von einem unfallursächlichen Einfluß
auf das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers auszugehen ist.