Eine Überschwemmung
im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so
starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig
versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen
kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt. In einem solchen
Fall besteht daher ein Ersatzanspruch gegenüber der Teilkaskoversicherung,
sofern der Schaden nicht auf einen Fahrfehler zurückzuführen
ist.