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Auto über das Internet verkauft - Scheck ungedeckt
Es besteht kein Anspruch gegen die Kaskoversicherung, wenn ein Auto über das Internet verkauft wird und die Fahrzeugübergabe nach Erhalt eines Schecks über den Kaufpreis derart erfolgt, daß sämtliche Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug an einem Flughafen für den Käufer hinterlegt werden, wenn sich der Scheck als ungedeckt erweist. Da durch dieses Verhalten die Sachherrschaft an der versicherten Sache aufgegeben hat, liegt kein Trickdiebstahl, sondern ein Betrug vor. Ein Betrug ist jedoch keine Entwendung i.S.d. § 12 (1) I. b) AKB.

Saarländisches OLG, 12.7.2006, 5 U 650/05-100