| Auto über das Internet verkauft - Scheck ungedeckt |
| Es besteht kein Anspruch
gegen die Kaskoversicherung, wenn ein Auto über das Internet verkauft
wird und die Fahrzeugübergabe nach Erhalt eines Schecks über
den Kaufpreis derart erfolgt, daß sämtliche Fahrzeugschlüssel
und das Fahrzeug an einem Flughafen für den Käufer hinterlegt
werden, wenn sich der Scheck als ungedeckt erweist. Da durch dieses Verhalten
die Sachherrschaft an der versicherten Sache aufgegeben hat, liegt kein
Trickdiebstahl, sondern ein Betrug vor. Ein Betrug ist jedoch keine Entwendung
i.S.d. § 12 (1) I. b) AKB.
Saarländisches OLG, 12.7.2006, 5 U 650/05-100 |