| Kein Deckungsschutz bei Entziehung der Fahrerlaubnis? |
| Bei einer Entziehung der
Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter
Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46
Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat
ein selbständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat
der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung
maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes
liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).
BGH, 5.7.2006 - Az: IV ZR 153/05 |