| Mangelnde Glaubwürdigkeit = Vortäuschung des Versicherungsfalls? |
| Hält eine Versicherung
dem Versicherungsnehmer, der angibt, sein Fahrzeug sei gestohlen und später
verunfallt wieder aufgefunden worden, entgegen, daß ein vorgetäuschter
Versicherungsfall vorliege, so genügt es nicht, wenn sich allein auf
mangelnde Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers gestützt wird.
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen vorgetragen wird, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Wegnahme zulassen. Beim Abstellen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und dem Nichtwiederauffinden handelt es sich um den Minimaltatbestand, für den der Versicherungsnehmer im Bestreitensfall voll beweispflichtig ist. OLG Hamm, 16.5.2006 - Az: 20 U 15/05 |