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Einnicken am Steuer ist grob fahrlässig!
Da dem Einnicken am Steuer immer unübersehbare Zeichen vorausgehen, stellt deren Nichtbeachtung i.a. grobes Verschulden dar und ist somit grob fahrlässig.  Ein anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen, die das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen.

LG Dortmund, 15.12.2005 – Az: 2 O 1/05