| Autoradio als Ablenkung – grobe Fahrlässigkeit? |
| Wird ein Autofahrer durch
die Bedienung des Autoradios abgelenkt und gerät in der Folge bei
der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine Verkehrsinsel, die die Fahrbahn
teilt, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn keine weiteren
Indizien für ein weitegehendes Fehlverhalten feststellbar sind. Die
Kaskoversicherung kann sich daher nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober
Fahrlässigkeit berufen.
OLG Nürnberg, 25.4.2005 – Az: 8 U 4033/04 |