| Aufklärungs- und Hinweispflicht bei grüner Versicherungskarte |
| Wird dem Versicherer im
Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt,
daß sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in
die Türkei begeben wird, muß er diesem - auch für die Fahrzeugversicherung
- Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes verschaffen,
der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen
und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet.
BGH, 13.4.2005 – Az: IV ZR 86/04 |