Bei Scheitern der Ehe ist
die Ehefrau berechtigt, den Schadensfreiheitsrabatt von ihrem Mann auf
das Fahrzeug eines gemeinsamen Kindes zu übertragen. Dieses Verhalten
begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Rückübertragung,
auch wenn der Schadensfreiheitsrabatt durch unfallfreies Fahren des Ehemannes
zustande kam.