| Fahrzeugbrief im Fahrzeug versteckt... |
| Der Umstand, daß
der Fahrzeugbrief vom Halter im Fahrzeug versteckt wurde, wirkst sich auf
die Leistungspflicht des Versicherers nur dann aus, wenn sich dieser Umstand
auf den Diebstahlsentschluß des Täters ausgewirkt hat. Es kommt
nicht darauf an, daß das Fahrzeug mit dem Fahrzeugbrief leichter
zu verwerten ist.
OLG Köln – Az: 9 W 50/03 |