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Fahrzeugbrief im Fahrzeug versteckt...
Der Umstand, daß der Fahrzeugbrief vom Halter im Fahrzeug versteckt wurde, wirkst sich auf die Leistungspflicht des Versicherers nur dann aus, wenn sich dieser Umstand auf den Diebstahlsentschluß des Täters ausgewirkt hat. Es kommt nicht darauf an, daß das Fahrzeug mit dem Fahrzeugbrief leichter zu verwerten ist.

OLG Köln – Az: 9 W 50/03